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Informationsblatt

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Neben einer Reihe anderer wichtiger Neuerungen ist eine Ausnahmeregelung im Gesetz zur
Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) eingeführt worden, die so genannte

Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung.

Damit soll den mit einem Handwerksmeisterberuf bereits in der Handwerksrolle eingetragenen
Betrieben durch die Hinzunahme eines weiteren Handwerksberufes eine größere Flexibilität bei
der Gestaltung ihres Waren- und Dienstleistungsangebotes ermöglicht werden, vor allem eine

breitere Rechtsgrundlage in der Ausübung mehrerer Handwerksmeisterberufe.

Zum Kreis der Antragsberechtigten Personen gehören also alle selbständigen
Handwerksunternehmer, die bereits mit einem Handwerk auf Dauer in die Handwerksrolle
eingetragen sind. Bei handwerklichen Einzelunternehmen ist dies der Betriebsinhaber, bei
Personengesellschaften, z.B. offener Handelsgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen
Rechtes der für die technische Betriebsleitung verantwortliche, persönlich haftende
Gesellschafter. Wird der Betrieb in Form einer GmbH geführt, so kann auch der
handwerksrechtlich verantwortliche , technische Betriebsleiter eine Ausübungsberechtigung
beantragen. Das gleiche gilt für die Leiter handwerklicher Nebenbetriebe.
Erfüllt der Antragsteller mit der Eintragung in die Handwerksrolle die erste der beiden
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung, so muss er darüber hinaus
nachweisen, dass er selbst die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des
von ihm zusätzlich beantragten Handwerks besitzt. Ist dieser Nachweis nicht durch die
bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu erbringen, so muss eine fachliche
Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen, von deren Ergebnis dann die
abschließende Entscheidung durch das zuständige Regierungspräsidium abhängt.

Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Ausbildung von Lehrlingen.
d.h. Wir bilden nicht den Beruf KFZ-Elektriker aus, nur KFZ-Mechatroniker

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