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Informationsblatt
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Neben einer Reihe anderer wichtiger Neuerungen ist eine
Ausnahmeregelung im Gesetz zur
Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) eingeführt worden, die so genannte
Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung.
Damit soll den mit einem Handwerksmeisterberuf bereits in der
Handwerksrolle eingetragenen
Betrieben durch die Hinzunahme eines weiteren Handwerksberufes eine größere
Flexibilität bei
der Gestaltung ihres Waren- und Dienstleistungsangebotes ermöglicht werden, vor
allem eine
breitere Rechtsgrundlage in der Ausübung mehrerer Handwerksmeisterberufe.
Zum Kreis der Antragsberechtigten Personen gehören also alle
selbständigen
Handwerksunternehmer, die bereits mit einem Handwerk auf Dauer in die
Handwerksrolle
eingetragen sind. Bei handwerklichen Einzelunternehmen ist dies der
Betriebsinhaber, bei
Personengesellschaften, z.B. offener Handelsgesellschaft oder Gesellschaft des
bürgerlichen
Rechtes der für die technische Betriebsleitung verantwortliche, persönlich
haftende
Gesellschafter. Wird der Betrieb in Form einer GmbH geführt, so kann auch der
handwerksrechtlich verantwortliche , technische Betriebsleiter eine
Ausübungsberechtigung
beantragen. Das gleiche gilt für die Leiter handwerklicher Nebenbetriebe.
Erfüllt der Antragsteller mit der Eintragung in die Handwerksrolle die erste der
beiden
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung, so muss er
darüber hinaus
nachweisen, dass er selbst die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur
Ausübung des
von ihm zusätzlich beantragten Handwerks besitzt. Ist dieser Nachweis nicht
durch die
bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu erbringen, so muss eine
fachliche
Überprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen, von deren Ergebnis dann die
abschließende Entscheidung durch das zuständige Regierungspräsidium abhängt.
Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur
Ausbildung von Lehrlingen.
d.h. Wir bilden nicht den Beruf KFZ-Elektriker aus, nur KFZ-Mechatroniker